Stattdessen wären die Einnahmen aus dem Verkauf von Fleisch und Milch, zu dessen Produktion das Heu verwendet worden wäre, als Ertrag geltend zu machen. Der Berufungskläger mache dies aber nicht geltend. Die Einnahmen seien deshalb nicht zu berücksichtigen. Dem Wert des Heus werde beim Verbrauch durch die eigenen Tiere in der Erfolgsrechnung auf der Aufwandseite durch geringere Produktionskosten indirekt Rechnung getragen (E. III/2.5.2 des vorinstanzlichen Urteils).