2.3.1 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz hielt fest, dass der Berufungskläger unter dem Titel "Ertragsausfall" den Wert des Heus, den das Pachtland abgeworfen hätte, als entgangene Einnahmen geltend gemacht habe. Das Heu wäre nicht verkauft worden, sondern an die intern gehaltenen Tiere verfüttert worden. Da das Heu zum Verbrauch der eigenen Tiere bestimmt worden sei, könne der Berufungskläger dessen Wert in der Erfolgsrechnung nicht als Ertrag verbuchen. Stattdessen wären die Einnahmen aus dem Verkauf von Fleisch und Milch, zu dessen Produktion das Heu verwendet worden wäre, als Ertrag geltend zu machen.