Die von der Vorinstanz berücksichtigen Positionen wirkten sich jedoch, wie erwähnt, nicht zum Nachteil des Berufungsklägers aus. Insbesondere liess die Vorinstanz auf der Aufwandsseite keine hypothetischen Betriebskosten einfliessen, die von keiner Seite vorgebracht wurden. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass eine Verletzung des Dispositionsmaxime nicht ersichtlich ist, ging doch die Vorinstanz nicht über die Begehren der Parteien hinaus.