Die Berechnung der Vorinstanz enthält zwar verschiedene aus Sicht des Obergerichts unnötige und von den Parteien nicht vorgebrachte Positionen. Da die Berechnungsmethode und damit auch die notwendigen Schadenspositionen eine Rechtsfrage ist, kann der Vorinstanz keine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes vorgeworfen werden, wenn sie die für aus ihrer Sicht relevanten Positionen ins Urteil einfliessen lässt, zumal der Berufungskläger für diese beweispflichtig ist. Die von der Vorinstanz berücksichtigen Positionen wirkten sich jedoch, wie erwähnt, nicht zum Nachteil des Berufungsklägers aus.