Nur so kann der entgangene Gewinn berechnet werden. Die Aufwendungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Berechnungsformel und somit vom Berufungskläger zu behaupten und zu beweisen. Der Berufungskläger kann sich daher nicht darauf berufen, dass der Berufungsbeklagte die schadensmindernden Positionen zu beweisen hat. Die Berechnung der Vorinstanz enthält zwar verschiedene aus Sicht des Obergerichts unnötige und von den Parteien nicht vorgebrachte Positionen.