Eine allfällige Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes ist vor dem Hintergrund der Beweis- bzw. Behauptungslast zu beurteilen. Die Beweislast für die Höhe des Schadens bzw. des entgangenen Gewinns liegt beim Berufungskläger. Seinen Ausführungen, dass der Berufungsbeklagte die aus dem Schaden resultierenden Vorteile (also schadensmindernde Positionen) zu behaupten und zu beweisen habe, kann nicht gefolgt werden. Beim entgangenen Gewinn handelt es sich nicht nur um entgangene hypothetische Einnahmen, sondern es sind davon die (hypothetischen) Aufwendungen in Abzug zu bringen. Nur so kann der entgangene Gewinn berechnet werden.