Als Zwischenfazit kann gesagt werden, dass sich die konkrete Wahl der Schadensberechnung (Gesamtrechnung mit Vergleich zweier Vermögensstände) sowie die Berücksichtigung nicht vorgebrachter Positionen (Verkaufserlös, Direktzahlungen bei Betrieb 1, weitere Einnahmen bei Betrieb 2) nicht zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Der Grund für den berechneten Verlust liegt im Wesentlichen darin, dass die Vorinstanz weder den geltend gemachten Ertragsausfall aus der landwirtschaftlichen Fläche noch die Kosten für die externe Rinderaufzucht berücksichtigte. Diese hätten sich zugunsten des Berufungsklägers ausgewirkt (mit insgesamt CHF 54'499.00).