Da sich die erwähnten Verkaufserlöse nicht auf die Schadenshöhe und somit nicht zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken, ist darauf aber nicht weiter einzugehen. Als Zwischenfazit kann gesagt werden, dass sich die konkrete Wahl der Schadensberechnung (Gesamtrechnung mit Vergleich zweier Vermögensstände) sowie die Berücksichtigung nicht vorgebrachter Positionen (Verkaufserlös, Direktzahlungen bei Betrieb 1, weitere Einnahmen bei Betrieb 2) nicht zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken.