Seite 22 notwendig ist, um den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dies hat auch die Vorinstanz festgestellt. Die Vorinstanz hat sich unnötigerweise mit von den Parteien gar nicht vorgebrachten Positionen auseinandergesetzt. Da sich die erwähnten Verkaufserlöse nicht auf die Schadenshöhe und somit nicht zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken, ist darauf aber nicht weiter einzugehen.