Bei der Beurteilung der von der Vorinstanz gewählten Methode der Schadensberechnung handelt es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage, womit diesbezüglich eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes nicht in Frage kommt. Indem die Vorinstanz die Parteien bereits im Schreiben vom 13. Dezember 2022 auf die Differenztheorie – der gegenwärtige und hypothetische Vermögensstand würden verglichen – aufmerksam gemacht und ihnen die Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen, wurde auch der Grundsatz der überraschenden Rechtsanwendung nicht verletzt.