Als Rechtsfrage ist zu prüfen, ob das Gericht den Schaden nach den zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet hat und dabei einen zutreffenden Rechtsbegriff des Schadens zugrunde gelegt hat. Dagegen sind Feststellungen zum Bestand und Umfang eines Schadens grundsätzlich Tatfragen (BGE 127 III 73 E. 3c). Bei der Beurteilung der von der Vorinstanz gewählten Methode der Schadensberechnung handelt es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage, womit diesbezüglich eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes nicht in Frage kommt.