Der Berufungskläger moniert, er habe nicht geltend gemacht, dass sich sein Gewinn aus der Milch- und Fleischproduktion erhöht habe. Die Vorinstanz habe bei der Schadensberechnung die auf die Positionen entfallenden ersparten Posten als schadensreduzierend berücksichtigt (vgl. act. 1, Rz. 15 und 20 ff.). Dem Berufungskläger ist dahingehend zuzustimmen, dass weder vom Berufungskläger noch vom Berufungsbeklagten der Einbezug vom Verkaufserlös bei der Milch- und Fleischproduktion geltend gemacht wurde. Der Berufungskläger führte demnach nicht sämtliche Positionen seines Betriebs (etwa vollständige Erfolgsrechnung) in den Prozess ein. Dies brauchte er auch nicht.