Seite 20 entwickelt hätte; es sind also (teils hypothetische) Positionen (Erträge und Aufwendungen) gegenüberzustellen. Bevor die Rüge der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes geprüft werden kann, ist die Schadensberechnung der Vorinstanz zu erfassen und einzuordnen: Vorliegend teilt der Berufungskläger den entgangenen Gewinn in folgende Positionen ein: - Ertragsausfall landwirtschaftliche Nutzungsfläche - ausgebliebene Direktzahlungen - Mehrkosten Rinderaufzucht - abzüglich der (hypothetischen) Mehrkosten