2.2.9 Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass der vorliegend geltend gemachte Schaden als entgangener Gewinn zu qualifizieren ist. Denn der Berufungskläger verlangt vom Berufungsbeklagten jene Summe, die er hätte erwirtschaften können, wenn der Vertrag eingehalten worden wäre. Es geht vorliegend darum, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die Möglichkeit genommen hat, sein Vermögen zu vermehren (vgl. auch die Ausführungen des Berufungsklägers act. 4/1, Rz. 31 und 92 f.). Die Berechnung des entgangenen Gewinns orientiert sich an der Hypothese, wie sich die Situation ohne das schädigende Ereignis