Da dem Berufungsbeklagten jedoch keinen Nachteil entstehe, stellte die Vorinstanz auf die Zahlen des Berufungsklägers ab. Auch in Bezug auf die jährlichen Produktionskosten (Bewirtschaftung, Arbeitskraft, allgemeiner Betriebsaufwand und Kosten Futterzukauf) stellte die Vorinstanz auf die Bezifferung des Berufungsklägers ab, auch wenn der Berufungsbeklagte diese bestritten