Da das Heu zum Verbrauch der eigenen Tiere bestimmt gewesen sei, könne dessen Wert nicht in der Erfolgsrechnung als Ertrag verbucht werden. Stattdessen seien die Einnahmen aus Verkauf von Fleisch und Milch, als Ertrag geltend zu machen. Dem Wert des Heus werde auf der Aufwandseite durch geringere Produktionskosten indirekt Rechnung getragen. Die behaupteten Direktzahlungen des Berufungsklägers wären von einem Gutachter zu bestimmen gewesen. Da dem Berufungsbeklagten jedoch keinen Nachteil entstehe, stellte die Vorinstanz auf die Zahlen des Berufungsklägers ab.