Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass in der Erfolgsrechnung sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben der Betrag von CHF 0.00 einzusetzen sei. Zum Gewinn aus der internen Rinderaufzucht führte die Vorinstanz aus, dass der Berufungskläger unter dem Titel "Ertragsausfall" den Wert des Heus, welches das Pachtland abgeworfen hätte, als entgangene Einnahme geltend gemacht habe. Gemäss dem Berufungskläger wäre das Heu aber nicht verkauft, sondern an die intern gehaltenen Kühe verfüttert worden. Da das Heu zum Verbrauch der eigenen Tiere bestimmt gewesen sei, könne dessen Wert nicht in der Erfolgsrechnung als Ertrag verbucht werden.