Die Kosten der externen Rinderaufzucht habe der Berufungskläger abstrakt berechnet. Diese Kosten hätten sich jedoch konkret bestimmen lassen, z.B. mittels Rechnung oder Vertrag, womit das Abstellen auf abstrakte Zahlen nicht zulässig sei. Folglich seien keine entsprechenden Kosten zu berücksichtigen (E. III/2.4.3 f. des vorinstanzlichen Urteils). Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass in der Erfolgsrechnung sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben der Betrag von CHF 0.00 einzusetzen sei.