Dies schade vorliegend nicht, weil der Verkaufserlös bei der internen Aufzucht gleich hoch wäre und sich an der Differenz zwischen den beiden Vermögensständen nichts ändere, wenn die Verkaufserlöse ausser Betracht gelassen würden (E. III/2.4.2 des vorinstanzlichen Urteils). Der Berufungskläger habe sich weiter nicht dazu geäussert, ob er für die extern aufgezogenen Tiere Direktzahlungen erhalte. Somit sei davon auszugehen, dass er keine Direktzahlungen erhalte. Die Kosten der externen Rinderaufzucht habe der Berufungskläger abstrakt berechnet.