Nur auf dem Weg einer Gesamtrechnung könne der hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis bestimmt werden (E. III/2.3.2 f. des vorinstanzlichen Urteils). Zum Gewinn aus der externen Rinderaufzucht hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Berufungskläger zum Verkaufserlös nicht geäussert habe. Dies schade vorliegend nicht, weil der Verkaufserlös bei der internen Aufzucht gleich hoch wäre und sich an der Differenz zwischen den beiden Vermögensständen nichts ändere, wenn die Verkaufserlöse ausser Betracht gelassen würden (E. III/2.4.2 des vorinstanzlichen Urteils).