Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass der Berufungskläger zu Unrecht von der Vorstellung ausgehe, dass für jedes Erzeugnis (z.B. Milch, Heu) eine separate Erfolgsrechnung zu erstellen sei. Vielmehr sei eine einzige Erfolgsrechnung zu erstellen, um den entgangenen Gewinn eines Betriebs zu berechnen. Es seien alle Einnahmen allen Ausgaben gegenüberzustellen. Der Grund liege darin, dass allfällige Verluste bei einem Erzeugnis, Gewinne aus einem anderen Erzeugnis neutralisieren könnten. Nur auf dem Weg einer Gesamtrechnung könne der hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis bestimmt werden (E. III/2.3.2 f. des vorinstanzlichen Urteils).