Seite 18 Aufzucht weitergeführt hätte. Als hypothetischer Vermögensstand gelte der Gewinn, den der Berufungskläger mit der internen Aufzucht der Rinder, dem Ertrag aus dem Pachtland und Direktzahlungen erwirtschaftet hätte. Die Vorinstanz verglich damit den Gewinn aus der externen Aufzucht mit dem Gewinn aus der internen Aufzucht. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass der Berufungskläger zu Unrecht von der Vorstellung ausgehe, dass für jedes Erzeugnis (z.B. Milch, Heu) eine separate Erfolgsrechnung zu erstellen sei.