Die Pacht hätte es ihm ermöglicht, die Rinder auf dem eigenen Hof zu betreuen und Kosten einzusparen (E. III/2.3.1 des vorinstanzlichen Urteils). Der tatsächliche Vermögensstand bestehe aus dem Gewinn aus der externen Aufzucht, da davon auszugehen sei, dass der Berufungskläger auch ohne Abschluss des Pachtvertrags die externe