2.2.8 Vorinstanzliches Vorgehen Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, dass zur Bestimmung des Schadens der tatsächliche Vermögensstand mit dem hypothetischen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu vergleichen sei. Der Berufungskläger mache geltend, dass er aktuell einen Teil seiner Rinder extern aufziehe, weil das betriebseigene Futter nicht ausreiche. Die Pacht hätte es ihm ermöglicht, die Rinder auf dem eigenen Hof zu betreuen und Kosten einzusparen (E. III/2.3.1 des vorinstanzlichen Urteils).