Wenn aus einem schädigenden Ereignis Vorteile erwachsen, müsse man diese anrechnen. Wenn die Kosten der externen Rinderzucht geringer wären, als die Kosten der internen, müsse man sich fragen, mit welcher Position dieser Vorteil in Zusammenhang stehe. Mit Direktzahlungen sicher nicht. Diese wären trotzdem zu ersetzen (act. 4/103, S. 3 f.). Der Berufungsbeklagte bestritt an der Hauptverhandlung, dass man das Ersatzeinkommen nicht von den Direktzahlungen abziehen könne. Die Direktzahlungen erhalte man, weil man das Land bewirtschafte (act. 4/103, S. 5).