Zur Schadensberechnung führte der Berufungskläger am 20. Dezember 2022 aus, dass der Schaden auch berechnet werden könne, wenn einzelne Positionen nicht geschützt würden. Ob und inwieweit in diesem Fall durch das Schadensereignis resultierte Vorteile (Beispiel des Kantonsgerichts: Geringere Kosten der Rinderaufzucht) – die nota bene der Berufungsbeklagte zu behaupten bzw. zu beweisen hätte – an die Schadenspositionen anzurechnen seien, sei eine (Rechts-)Frage der Vorteilsanrechnung. Die Beweislast liege vollumfänglich beim Berufungsbeklagten (act. 4/100). Wenn aus einem schädigenden Ereignis Vorteile erwachsen, müsse man diese anrechnen.