Der Kläger habe seinen Schaden grundsätzlich konkret zu berechnen und ziffernmässig zu beweisen. Wären die Kosten für die externe Rinderaufzucht geringer als die Kosten für die interne Rinderaufzucht, wäre der Schaden insgesamt geringer, als dies bei einer separaten Betrachtung der übrigen Schadensposition der Fall wäre. Aufgrund dieser Überlegungen entschied die Vorinstanz zunächst die Hauptverhandlung durchzuführen und den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich zu den problematischen Punkten zu äussern (act. 4/98).