Seite 17 Am 13. Dezember 2022 teilte die Vorinstanz sodann mit, dass nunmehr fraglich sei, ob ein Gutachten erforderlich sei oder ob der Schaden insgesamt zu wenig substantiiert sei. Nach der Differenztheorie werde der Schaden bestimmt, indem der gegenwärtige Stand des Vermögens des Geschädigten mit dem Stand verglichen werde, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Kläger habe seinen Schaden grundsätzlich konkret zu berechnen und ziffernmässig zu beweisen.