Dazu meinte der Berufungsbeklagte, dass für die Schadensberechnung relevant sei, welche Kosten für die Rinderbetreuung entstanden wären, wenn der Berufungskläger die extern gehaltenen Tiere auf den eigenen Betrieb "geholt" hätte. Diese hypothetischen Kosten seien bei der Berechnung in Abzug zu bringen (act. 4/87, S. 2). Der Berufungskläger führte zu den Gutachterfragen aus, dass die Kosten für die Bewirtschaftung des Pachtlandes nur an den Schaden anrechenbar seien, wenn man auch den landwirtschaftlichen Ertragsausfall – gewissermassen umgekehrt – anerkenne. Dies tue die Vorinstanz zu Unrecht nicht (act. 4/92).