Der Schaden in Bezug auf die Mehrkosten der Rinderaufzucht sei ungenügend substantiiert, weshalb auf ein Gutachten verzichtet werde. Aus Sicht der Vorinstanz entspricht der Schaden den entgangenen Direktzahlungen abzüglich der Pachtzinsen sowie den Kosten für die Bewirtschaftung des Pachtlandes. Der Gutachter habe sich zum geltend gemachten entgangenen Gewinn als Schaden zu äussern. Zwecks Ermittlung der Höhe des Schadens habe sich der Gutachter zu den hypothetischen Kosten für die Bewirtschaftung des Pachtlandes, zu den Direktzahlungen, zur Möglichkeit anderweitiger Pacht sowie zur Höhe des kapitalisierten Schadens zu äussern (act. 4/75).