2.2.7 Gutachterfragen und Hinweis auf Schadensberechnung durch die Vorinstanz Nach Aktenschluss und der Befragung von Zeugen und den Parteien teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. März 2020 mit, dass sie beabsichtige, ein Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe einzuholen. Die Vorinstanz führte zu den Schadenspositionen aus, dass der Ertragsausfall (Heu) nicht genügend substantiiert sei, weshalb dazu kein Gutachten einzuholen sei. Der Schaden in Bezug auf die Mehrkosten der Rinderaufzucht sei ungenügend substantiiert, weshalb auf ein Gutachten verzichtet werde.