es sei vielmehr auf Durchschnittswerte abgestellt worden. In Zusammenhang mit der Rinderaufzucht beantragte der Berufungsbeklagte auch ein Gutachten zur Frage, welchen konkreten Ertrag der Berufungskläger aus der Bewirtschaftung des Pachtlandes hätte erzielen können, und welche Kosten entstanden wären (act. 4/37, S. 22). Der Berufungskläger müsse sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen. Dabei spiele es keine Rolle, ob dieses Einkommen nun an die Direktzahlungen oder an den bestrittenen Ertrag aus der Bewirtschaftung angerechnet werde. Der Berufungskläger habe den Schaden nach Art.