Seite 16 aussagekräftig und ausserdem veraltet. Das Gutachten sei auch widersprüchlich. Aufgrund dessen beantragte der Berufungsbeklagte ein Gutachten zur Frage, ob die Schadenersatzberechnung ordnungsgemäss erstellt worden sei (act. 4/37, S. 21 f.). Das Parteigutachten sei nicht objektiv und eine konkrete Überprüfung sei nicht durchgeführt worden; es sei vielmehr auf Durchschnittswerte abgestellt worden.