Der Berufungskläger zeige selber auf, dass eine Bedingung für den Schadenersatzanspruch die behauptete Aufstockung des Tierbestands und die Unterbringung von angeblich fremd betreuten Tieren im Stall des Berufungsbeklagten sei. Eine Bedingung für die Aufstockung des Tierbestands sei aber auch, dass sich das bestrittene geplante Projekt hätte realisieren lassen – insbesondere auch in finanzieller Hinsicht. Diesen Beweis habe der Berufungskläger nicht erbracht.