Relevant sei der konkrete Betrieb des Berufungsklägers mit den konkreten Zahlen. Für die Frage, welchen konkreten Ertrag der Berufungskläger aus der Bewirtschaftung des Landes des Berufungsbeklagten hätte erzielen können und welche Kosten entstanden wären, sei ein Gutachten einzuholen (act. 4/37, S. 14 f.). Der Berufungskläger zeige selber auf, dass eine Bedingung für den Schadenersatzanspruch die behauptete Aufstockung des Tierbestands und die Unterbringung von angeblich fremd betreuten Tieren im Stall des Berufungsbeklagten sei.