So könne der Berufungskläger andere Ersatzflächen bewirtschaften und erhalte Direktzahlungen. Ausserdem habe der Berufungskläger offenbar einen neuen Stall gebaut (act. 4/37, S. 10). Die geplante Baute, inklusive die geplante Umstrukturierung, sei in mehrerer Hinsicht entscheidrelevant. Unter anderem würden die geltend gemachten Mehrkosten der Rinderaufzucht ebenfalls vom geplanten (und realisierten) Bauvorhaben abhängen (act. 4/37, S. 13). In Bezug auf die Schadensberechnung rügte der Berufungsbeklagte, dass diese auf unzulässigen Durchschnittswerten und Vergleichszahlen basiere. Relevant sei der konkrete Betrieb des Berufungsklägers mit den konkreten Zahlen.