In der Duplik betonte der Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger einem Nebenerwerb hätte nachgehen bzw. daraus einen grösseren Verdienst hätte erzielen müssen. Dies führe dazu, dass dem Berufungskläger keinen Schadenersatzanspruch zustehe (act. 4/37, S. 8 f.). Die Schadenminderung könne dazu führen, dass der Schaden mit der Zeit abnehme. In der Schadensberechnung werde die Möglichkeit der Betriebsumstellung soweit ersichtlich nicht berücksichtigt. Der Berufungskläger habe weite Teile des Sachverhalts nicht offengelegt. So könne der Berufungskläger andere Ersatzflächen bewirtschaften und erhalte Direktzahlungen.