Seite 15 herbeigezogenen Werte würden sich nicht auf Betriebe mit vergleichbaren Produktionsvoraussetzungen wie den Betrieb des Berufungsklägers beziehen (act. 4/12, S. 17). Schliesslich brachte er zur Schadensberechnung vor, dass der Berufungskläger sämtliche geltend gemachten und bestrittenen Schadenspositionen beweisen müsse und eine richterliche Schadensschätzung nicht anwendbar sei (act. 4/12, S. 22).