Das eingereichte Gutachten basiere etwa nicht auf allen notwendigen Datengrundlagen. Erforderlich sei unter anderem der Beizug der Steuerveranlagung 2018 bis 2020 mit Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Auszüge aus der Tierverkehrsdatenbank 2018 bis 2020, welche Aufschluss über die durch den Berufungskläger betreuten Tiere erteilen würden. Stattdessen sei auf Vergleichszahlen zurückgegriffen worden. Das Gutachten äussere sich auch nicht zu einer Schadenminderungspflicht des Berufungsklägers (act. 4/12, S. 14 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kosten für Dünger und die anteilsmässigen Maschinenkosten berechnet worden seien.