Die geltend gemachten Mehrkosten für die Rinderaufzucht seien nicht abzugsfähig (act. 4/12, SS. 15, 18). Das Gutachten der agriexpert sei nicht nachvollziehbar; die Angaben würden bestritten. Sollte das Kantonsgericht davon ausgehen, dass dem Berufungskläger im Grundsatz einen Schadenersatzanspruch zustehe, so müsse ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden. Das eingereichte Gutachten basiere etwa nicht auf allen notwendigen Datengrundlagen.