Wenn das Land einzig als Futterbasis hätte dienen sollen, könne kein relevanter entgangener Gewinn entstanden sein. Denn dann würden sämtliche Schadenersatzpositionen wegfallen. Zudem habe der Berufungskläger keinen Anspruch auf die vorgebrachten Direktzahlungen. Der Nachweis dafür sei nicht erbracht. Der Berufungsbeklagte machte geltend, dass die Aufzucht der Tiere auch an anderen Orten möglich gewesen wäre. Zudem wären hohe Aufzuchtskosten auch entstanden, wenn er die Tiere auf dem Land des Berufungsbeklagten aufgezogen hätte. Die geltend gemachten Mehrkosten für die Rinderaufzucht seien nicht abzugsfähig (act. 4/12, SS.