Diesbezüglich beantragte der Berufungsbeklagte unter anderem die Edition der Steuererklärungen mit Bilanz und Erfolgsrechnung des Berufungsklägers der Jahre 2018 bis 2020. Dem Berufungskläger sei zudem kein Ertragsausfall landwirtschaftlicher Nutzflächen entstanden, da das Grundstück als Futterbasis für die eigenen Tiere hätte dienen sollen (act. 4/12, S. 13 f.).