Die Direktzahlungen würden unabhängig davon fliessen, in welchem Pensum der Berufungskläger landwirtschaftlich oder nicht landwirtschaftlich tätig sei. In seiner Schadensberechnung sei der Einkommensausfall aus seiner landwirtschaftlichen Haupttätigkeit (Milchwirtschaft) bewusst nicht enthalten, weil er sich bewusst sei, dass er sich ein allfälliges hypothetisches Einkommen aus einem allfälligen