Mit der Replik machte der Berufungskläger geltend, dass er seinen Schadenersatzanspruch substantiiert und unter Zugrundelegung eines privaten Gutachtens von Fachexperten berechnet habe (act. 4/29, Rz. 159). Der Berufungskläger rügte sodann, dass der Berufungsbeklagte seiner Bestreitungslast in Bezug auf die Schadensberechnung nicht nachkomme (act. 4/29, Rz. 163). Zur Schadenminderungspflicht führte der Berufungskläger aus, dass ein hypothetisches Einkommen nur insoweit anzurechnen sei, als ein sogenannter innerer Zusammenhang bestehe. Die Direktzahlungen würden unabhängig davon fliessen, in welchem Pensum der Berufungskläger landwirtschaftlich oder nicht landwirtschaftlich tätig sei.