Gestützt darauf sei der Schaden in Nachachtung von Art. 42 Abs. 2 OR ermessenweise zu schätzen. Der Berufungskläger beschränkte die geltend gemachte Forderung pauschal auf den Betrag von CHF 130'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 1. Mai 2019 (act. 4/1, Rz. 92 f.).