Zur Schadensposition der Direktzahlungen brachte der Berufungskläger vor, dass sich diese nicht nur der entsprechenden Verordnung, sondern auch dem Leitfaden "Direktzahlungen an Schweizer Ganzjahresbetriebe" vom November 2020 entnehmen lassen würden. Der Berufungskläger könne zusammenfassend Direktzahlungen in der Höhe von CHF 12'076.00 nicht erhältlich machen. Daraus resultiere für das Wiesland des Grundstücks Nr. 0001 einen Ertragsausfall von jährlich CHF 29'696.00 (act. 4/1, Rz.