Zur Schadensberechnung im Besonderen unterschied der Berufungskläger vorab zwischen den beiden Grundstücken nach ihrer Grösse und Nutzungsart (Wiesland, Weide, Streue) und teilte diese prozentual einer entsprechenden Hangneigung zu. Dies sei insbesondere für die ausgebliebenen Direktzahlungen wesentlich (act. 4/1, Rz. 35 f.). Der Berufungskläger fasste die Schadensberechnung in einer Tabelle zusammen: 0001 0001 0001 0001 0002