Sie komme nur zum Zug, wenn einer geschÃĪdigten Vertragspartei materiell messbare Vorteile zugeflossen seien. Die Vorteilsanrechnung ist nach Bundesgericht somit nicht Bestandteil der Schadensberechnung im engeren Sinne, welche den entgangenen Gewinn betrifft (Urteil des Bundesgerichts 4A_359/2020 vom 18. November 2020 E. 6.3.2).