Die Geschädigte übersehe, dass sie ihren entgangenen Gewinn hätte substanziieren müssen und nicht nur den entgangenen Umsatz. Denn gemäss Bundesgericht stellt der Umsatz lediglich einen Bestandteil der Formel für die Schadensberechnung dar. Wäre dem nicht so, müsste die Beklagte im Ergebnis die Gewinnmarge und damit den entgangenen Gewinn der Klägerin beweisen. Dies widerspräche der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB und auch der faktischen Beweisverfügbarkeit. Die Vorteilsanrechnung verfange hier nicht. Sie komme nur zum Zug, wenn einer geschädigten Vertragspartei materiell messbare Vorteile zugeflossen seien.