Auch im Urteil 4A_359/2020 nimmt das Bundesgericht Stellung zur Berechnung des entgangenen Gewinns. Danach seien Aufwendungen (im konkreten Fall Herstellungskosten für elektronische Geräte) von der geltend gemachten Umsatzeinbusse in Abzug zu bringen. Zwar seien die Aufwendungen zu Gunsten der Schadersatzpflichtigen zu berücksichtigen, doch würden sie einen wesentlichen Bestandteil der Berechnungsformel für den entgangenen Gewinn bilden. Daher trage die Schadenersatzpflichtige dafür nicht die Beweislast. Die Geschädigte übersehe, dass sie ihren entgangenen Gewinn hätte substanziieren müssen und nicht nur den entgangenen Umsatz.